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Piz Buin (Bayerisches Warmblut)
Deckbedingungen
| Decktaxe(n) (€): |
400,00 Euro |
| Kühlsamenversand: |
wird nicht angeboten |
| Deckbedingungen: |
Deckbedingungen
Der betreffende Deckhengst wird im Natursprung eingesetzt.
Für Schäden die beim Deckakt an Stute oder Begleitpersonal entstehen, haftet der
Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen.
Deckhygiene / Gesundheitsstatus
Der Stutenhalter versichert, dass die Stute bei Anlieferung frei von ansteckenden
Krankheiten ist. Die Stute ist gegen Influenza, Tetanus und Herpes geimpft.
Es liegt eine aktuelle Tupferprobe vor (nicht älter als 6 Wochen), Ausnahme Stuten
mit Fohlen bei Fuß in der Fohlenrosse.
Die Stute ist regelmäßig entwurmt und haftpflichtversichert. Verdeckte Krankheiten sind dem Hengsthalter mitzuteilen.
Unterbringung der Stute
Die Stute / mit Fohlen* wird auf der Deckstation untergebracht.
Der Pensionspreis beträgt pro Tag 16,00 € .
Im Pensionspreis sind enthalten:
Unterbringung in Paddockboxen, Fütterung, tägliches Ausmisten.
Weidegang der Stute auf Sandkoppeln ist auf Wunsch des Besitzers möglich.
Der Hengsthalter ist berechtigt, im Namen und für Rechnung des Stutenbesitzers einen Tierarzt mit der allfälligen Behandlung des Tieres zu beauftragen; der Besitzer ist vorab zu informieren.
Untugenden der Stute mit Sicherheitsrelevanz sind bei der Einstellung bekannt zu geben. Für etwaige durch die Stute verursachte Schäden während der Einstellzeit haftet der Stutenbesitzer.
Decktaxe
Die Decktaxe (Nutzungsentgelt) wird mit der ersten Bedeckung der Stute fällig, spätestens bei Abholung der Stute bzw. nach Beendigung des ersten Deckturnus.
Die Höhe des Deckgeldes für das Jahr 2005 beträgt 400,00 € .
Über die erfolgte Bedeckung inklusive Bezahlung des Deckgeldes wird eine Quittung (Deckschein) ausgestellt. Der Deckpreis ist inklusive Mehrwertsteuer.
Haftung
Der Hengsthalter ist für seinen Hengst gegen das Risiko der Tierhalterhaftung (BGB) versichert. Die Haftung ist auf den Umfang der Versicherung beschränkt.
Im Übrigen haftet der Hengsthalter und seine Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für die eingestellten Stuten wird das Risiko der Tierhüterhaftpflicht nicht übernommen. Die Unterstellung geht auf Gefahr des Stutenbesitzers.
Für etwaige durch die Stute verursachte Schäden während der Einstellzeit haftet der Stutenbesitzer.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Vertragspflichten ist der Standort des Hengstes (Sitz der Deckstation). Sollte eine Klausel in diesem Vertrag unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
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